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WOS

§ 40Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

(1) Die Wahlvorschläge müssen vor Ablauf von fünf Wochen nach Versendung des Wahlausschreibens an die Schiffe (§ 38 Abs. 3) beim Wahlvorstand eingehen.
(2) Ist zu besorgen, dass die in Absatz 1 genannte Frist für eine ordnungsgemäße Einreichung von Wahlvorschlägen der Besatzungsmitglieder der einzelnen Schiffe nicht ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Beratung mit dem Arbeitgeber eine längere Frist, höchstens jedoch eine Frist von zwölf Wochen, festzusetzen.
(3) Ergibt sich nach Erlass des Wahlausschreibens die Besorgnis, dass die für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzte Frist (Absätze 1 und 2) nicht ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Beratung mit dem Arbeitgeber die Frist zu verlängern. Sie darf jedoch insgesamt zwölf Wochen nicht überschreiten. Die Verlängerung der Frist ist unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52239af8b5157aef680c01c2cee8639685f2159477a6642c89f29536dbe5a664

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