(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Seebetriebsrats eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), geordnet nach den zum Seebetrieb gehörigen Schiffen, aufzustellen. In dieser sind die Geschlechter getrennt aufzuführen. Die bei Aufstellung der Wählerliste nicht an Bord eines Schiffes beschäftigten Wahlberechtigten sind, getrennt nach ihrem Geschlecht, in der Wählerliste gesondert aufzuführen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn ein Besatzungsmitglied ein Heuerverhältnis zum Seeschifffahrtsunternehmen eingeht oder beendet.
(3) Wahlberechtigt sind nur Besatzungsmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
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