(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl der Bordvertretung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn ein Besatzungsmitglied den Dienst an Bord aufnimmt oder beendet.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur Besatzungsmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind. In der Wählerliste sind nach Maßgabe des § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszuweisen.
(3) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend kann der Abdruck der Wählerliste und der Verordnung mittels der an Bord vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Weise ist nur zulässig, wenn alle Besatzungsmitglieder von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
(4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Besatzungsmitglieder, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über die Wahl der Bordvertretung, insbesondere über die Bedeutung der Wählerliste, über die Aufstellung von Wahlvorschlägen und über die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.