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WoGV

§ 12Belastung aus dem Kapitaldienst

Wohngeldverordnung

(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:
1.
die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,
2.
die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
3.
die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
4.
die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.
Als Tilgungen sind auch die
a)
Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und
b)
Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2001 I 2722;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2024 I Nr. 314

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020650971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6aeaac8f7b709a5a1f0f65d670012e2cf5dc6cb57aa94339110a3d3c2b91db2

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