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WoGV

§ 10Fremdmittel

Wohngeldverordnung

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2001 I 2722;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2024 I Nr. 314

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020650971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6aeaac8f7b709a5a1f0f65d670012e2cf5dc6cb57aa94339110a3d3c2b91db2

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