WEG
§ 33Inhalt des Dauerwohnrechts
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
- 1.
- Art und Umfang der Nutzungen;
- 2.
- Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
- 3.
- die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
- 4.
- die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Fall der Zerstörung;
- 5.
- das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001750951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1bf805837ee450b589da468b4dec0d28d1369097e5c344b5085a36dc2001e83