WEG
§ 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
- 1.
- untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- 2.
- zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001750951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1bf805837ee450b589da468b4dec0d28d1369097e5c344b5085a36dc2001e83