WEG
§ 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
- 1.
- die Aufstellung einer Hausordnung,
- 2.
- die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
- 3.
- die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
- 4.
- die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
- 5.
- die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
- 6.
- die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001750951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1bf805837ee450b589da468b4dec0d28d1369097e5c344b5085a36dc2001e83