Zum Gesetzesinhalt

WODrittelbG

§ 30Schriftliche Stimmabgabe

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

(1) Der zuständige Wahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die für die in den Betrieben durchzuführende schriftliche Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs. 1).
(2) Dem Betriebswahlvorstand obliegt die Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139310004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2b69229a3b6fee042b209bc90618c731992d8af567a7c999b65ebf6bb01692d

XML-Quelle beim Herausgeber