WODrittelbG
§ 28Wahlausschreiben
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
- 1.
- Wahlvorschläge gegenüber dem zuständigen Wahlvorstand abzugeben sind (Nummer 16) und
- 2.
- die Betriebsanschrift des zuständigen Wahlvorstands anzugeben ist (Nummer 17).
- 1.
- wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
- 2.
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 3.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 beschlossen ist;
- 4.
- wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;
- 5.
- die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands.
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139310004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2b69229a3b6fee042b209bc90618c731992d8af567a7c999b65ebf6bb01692d