Zum Gesetzesinhalt

WoBindG

§ 3Zuständige Stelle

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009540965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5a1c05e795a2b29f2f392d171ee391b0bae707a4b8b0e3089d7fa3de93227d

XML-Quelle beim Herausgeber