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WoBindG

§ 27Weitergehende Verpflichtungen

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009540965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5a1c05e795a2b29f2f392d171ee391b0bae707a4b8b0e3089d7fa3de93227d

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