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WoBindG

§ 18eEntsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009540965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5a1c05e795a2b29f2f392d171ee391b0bae707a4b8b0e3089d7fa3de93227d

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