WiSiV
§ 13Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,
- 6.
- entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,
- 8.
- entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,
- 9.
- entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 10.
- entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,
- 4.
- in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639081dc875563d583bbd3203bb3d596dc940385bab963f9e94375c3e26d2428