WiSiV
§ 12Zuständige Behörde
Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an
- a)
- die obersten Bundesbehörden,
- b)
- die Bundesoberbehörden;
- 2.
- die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an
- a)
- die obersten Landesbehörden,
- b)
- die Oberfinanzdirektionen;
- 3.
- die höheren Verwaltungsbehörden für
- a)
- die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genannten Stellen,
- b)
- Entscheidungen nach § 2 Abs. 8;
Länder ohne höhere Verwaltungsbehörden können in eigener Zuständigkeit entscheiden; - 4.
- die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe für Entscheidungen nach § 6;
- 5.
- die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639081dc875563d583bbd3203bb3d596dc940385bab963f9e94375c3e26d2428