Zum Gesetzesinhalt

WiPrPrüfV

§ 27Prüfungsgebiete

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
1.
Wirtschaftsrecht
a)
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,
b)
Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,
c)
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,
d)
Umwandlungsrecht;
2.
Steuerrecht I
a)
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,
b)
Einkommen- und Körperschaftsteuer,
c)
Bewertungsgesetz,
d)
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,
e)
Umwandlungssteuerrecht.
(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen
a)
rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
b)
rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;
2.
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;
3.
ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
a)
Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),
b)
Insolvenzrecht,
c)
Grundzüge des Kapitalmarktrechts.
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd553ab5a701e8ca2b62bb4d38f8e5c381b1237e6bd4a606e5c1a2a3f5e67d51

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 264a HGBAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

    „… usses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts; 2. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere O …“