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WiPrPrüfV

§ 25Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist;
3.
(weggefallen)
4.
eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;
5.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;
6.
Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
7.
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;
8.
gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Prüfungssprache ist Deutsch. § 1a gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd553ab5a701e8ca2b62bb4d38f8e5c381b1237e6bd4a606e5c1a2a3f5e67d51

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 131g WPOZulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

    „… en beruflichen Werdegang enthält; 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist; 3. (weggefallen) 4. eine Erklärung über …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 6 WPAnrVAnrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren

    „… üferordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin. (2) Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss beizufügen. Die Masterabschlussprüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung a …“

  • § 9 WPAnrVAnrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen

    „… ß § 8. (2) Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der …“