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WiPrPrüfV

§ 12Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstständig zu bewerten. Die beiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note 6,00 zu bewerten. Die bei der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die Arbeit einzusehen.
(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab, so gilt der Durchschnitt der Bewertungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd553ab5a701e8ca2b62bb4d38f8e5c381b1237e6bd4a606e5c1a2a3f5e67d51

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