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WiPrPrüfV

§ 11Prüfungsnoten

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten

Note 1 sehr guteine hervorragende Leistung,
Note 2 guteine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichendeine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung.


Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten

Note 1= sehr gut
Note 1,01 bis 2,00= gut
Note 2,01 bis 3,00= befriedigend
Note 3,01 bis 4,00= ausreichend
Note 4,01 bis 5,00= mangelhaft
Note 5,01 bis 6,00= ungenügend.


Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd553ab5a701e8ca2b62bb4d38f8e5c381b1237e6bd4a606e5c1a2a3f5e67d51

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