WiPrüfVO
§ 5Kostentragung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 16.7.2015 I 1211
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e965c38c2f81c50eefc13a6b49a1eabc9bc7de96c3ff0338469a287eaf2c0255
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 274 SGB 5Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
„… Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die Kosten für di …“