WiPrüfVO
§ 3Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 16.7.2015 I 1211
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e965c38c2f81c50eefc13a6b49a1eabc9bc7de96c3ff0338469a287eaf2c0255
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 106c SGB 5Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
„… Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. Im Falle des § 106c Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 …“