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WinzMeistPrV

§ 2Gliederung der Meisterprüfung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR225500001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a02319c2d09628536aa04462eaceeaba72b6f3908775e35ea827789943f705cf

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