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WinzerAusbV 1997

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
1.5
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;
2.
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion,
2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen;
3.
Traubenerzeugung,
3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
3.2
qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;
4.
Kellerwirtschaft,
4.1
oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein,
4.2
Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein;
5.
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,
5.1
Ausstatten und Verpacken,
5.2
Beraten und Verkaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016100997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 503f4706060fe6b16e3d1c1af5408672b21b9bb4a548ff1d5bf3d32183f32021

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