WinzerAusbV 1997
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- 1.1
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- 1.4
- Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 1.5
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;
- 2.
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion,
- 2.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- 2.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
- 2.3
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- 2.4
- Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen;
- 3.
- Traubenerzeugung,
- 3.1
- Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
- 3.2
- qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;
- 4.
- Kellerwirtschaft,
- 4.1
- oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein,
- 4.2
- Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein;
- 5.
- Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,
- 5.1
- Ausstatten und Verpacken,
- 5.2
- Beraten und Verkaufen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016100997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 503f4706060fe6b16e3d1c1af5408672b21b9bb4a548ff1d5bf3d32183f32021