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WinterbeschV

§ 9Verwaltungskosten

Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten

(1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Finanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, pauschaliert zu erstatten.
(2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2026 I Nr. 263

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 3 Nr. 1 V v. 10.9.2026 I Nr. 263 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 719399194d1f41dff609eaa050c786d93afd8825687753514bac0c521702151c

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