WinterbeschV
§ 8Erstattung von Mehraufwendungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2026 I Nr. 263
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 3 Nr. 1 V v. 10.9.2026 I Nr. 263 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 719399194d1f41dff609eaa050c786d93afd8825687753514bac0c521702151c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 356 SGB 3Umlageabführung
„(1) Die Pauschale nach § 356 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird in Höhe von 10 Prozent des Umlagesatzes nach § 3 erhoben, wenn dieser mindestens 1,5 Prozent beträgt. Ist der Umla …“