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WinterbeschV

§ 4Einzugsstellen

Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten

Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen (Einzugsstellen) der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführt und mit welchen Einzugsstellen sie ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2026 I Nr. 263

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 3 Nr. 1 V v. 10.9.2026 I Nr. 263 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 719399194d1f41dff609eaa050c786d93afd8825687753514bac0c521702151c

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