WinterbeschV
§ 3Höhe und Aufbringung der Umlage
- 1.
- des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent,
- 2.
- des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1,9 Prozent,
- 3.
- des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 1,6 Prozent,
- 4.
- des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) 1,85 Prozent
- 1.
- nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
- 2.
- nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,
- 3.
- nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,6 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
- 4.
- nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen.
- 1.
- der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
- 2.
- die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,
- 3.
- in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
- 4.
- in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2026 I Nr. 263
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 3 Nr. 1 V v. 10.9.2026 I Nr. 263 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 719399194d1f41dff609eaa050c786d93afd8825687753514bac0c521702151c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 BaubetrV 1980Zugelassene Betriebe
„(1) Die Umlage beträgt in Betrieben 1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent, 2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1,9 Prozent, 3. des Dachdeckerhan …“