Zum Gesetzesinhalt

5. WindSeeV

§ 5Feststellung der zu installierenden Leistung

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0150A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3966de180098918902b46f0abe29a6644212a3b876b51c50180be3d15715b86

XML-Quelle beim Herausgeber