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5. WindSeeV

§ 4Ausschlusszone

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272'N, 006°09,5431'E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0150A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3966de180098918902b46f0abe29a6644212a3b876b51c50180be3d15715b86

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