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3. WindSeeV

§ 7Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage hat der Träger des Vorhabens nach dem Stand der Technik diejenige Arbeitsmethode anzuwenden, die nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm wie möglich ist.
(2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schallemissionen dürfen in einer Entfernung von 750 Metern für den Breitband-Einzelereignispegel SEL05 den Wert von 160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel den Wert von 190 Dezibel nicht überschreiten.
(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvorgangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige Anlagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der Technik so betriebsschallarm wie möglich ist.
(5) Sprengungen sind unzulässig. § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
Einzelereignispegel in dB re 1 μPa2 s; dB = Dezibel; re = in reference to; 1 μPa = 1 MikroPascal; 1 μPa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat * Sekunde; der Bezugspegel für Wasser ist 1 μPa.
Spitzenschalldruckpegel in dB re 1 μPa; dB = Dezibel; re = in reference to; 1 μPa = 1 MikroPascal; 1 μPa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat * Sekunde; der Bezugspegel für Wasser ist 1 μPa.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0080A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed67453d4f4e94f8b00d0fea688965489cb1b5262612aad278ca4871a42bf39e

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