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3. WindSeeV

§ 36Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164´ N; 006° 02.0680´ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0080A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed67453d4f4e94f8b00d0fea688965489cb1b5262612aad278ca4871a42bf39e

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