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3. WindSeeV

§ 32Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten im Umfeld von bestehenden oder geplanten Seekabeln oder Rohrleitungen oder sonstigen Einrichtungen Dritter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit dieser Seekabel, Rohrleitungen und sonstigen Einrichtungen zu berücksichtigen. Kreuzungen der parkinternen Seekabel mit Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind, wenn möglich, zu vermeiden.
(2) In einem Schutzbereich von 500 Metern beidseits von Rohrleitungen Dritter dürfen grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeresboden vorgenommen werden. Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen und Offshore-Plattformen müssen grundsätzlich einen Abstand von 500 Metern zu Seekabeln Dritter einhalten. Abweichendes kann mit dem Eigentümer der Rohrleitung oder des Seekabels vereinbart werden. Zwischen Seekabeln sind die nach dem Flächenentwicklungsplan einzuhaltenden Mindestabstände zu beachten.
(3) In einem Schutzbereich von 1 000 Metern um den Standort der Konverterplattform des Netzbetreibers dürfen grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet werden. Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in einem Bereich von 500 bis 1 000 Metern um den Standort möglich. Arbeiten innerhalb des gesamten Schutzbereichs von 1 000 Metern dürfen nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0080A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed67453d4f4e94f8b00d0fea688965489cb1b5262612aad278ca4871a42bf39e

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