(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Maßnahmen, insbesondere die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des Vorhabens, anordnen, um das Risiko für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu mindern.
(2) Der Träger des Vorhabens hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als Grundlage für die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen, das die der Eignungsfeststellung nach dieser Verordnung zugrundeliegende flächenbezogene quantitative Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs sowie, soweit erforderlich, anderer aktueller für die Risikobewertung wesentlicher Rahmenbedingungen aktualisiert. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen risikomindernden Maßnahmen an. Die Möglichkeit einer Anordnung zur Aktualisierung oder Vertiefung von Untersuchungen für das Plangenehmigungsverfahren nach § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 66 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie für das Planfeststellungsverfahren nach § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleibt unberührt. Auch die Pflicht zur Vorlage von Gutachten nach § 69 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie die Möglichkeit weiterer Anordnungen oder Maßnahmen nach § 79 Absatz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.
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