Zum Gesetzesinhalt

3. WindSeeV

§ 22Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Maßnahmen, insbesondere die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des Vorhabens, anordnen, um das Risiko für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu mindern.
(2) Der Träger des Vorhabens hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als Grundlage für die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen, das die der Eignungsfeststellung nach dieser Verordnung zugrundeliegende flächenbezogene quantitative Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs sowie, soweit erforderlich, anderer aktueller für die Risikobewertung wesentlicher Rahmenbedingungen aktualisiert. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen risikomindernden Maßnahmen an. Die Möglichkeit einer Anordnung zur Aktualisierung oder Vertiefung von Untersuchungen für das Plangenehmigungsverfahren nach § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 66 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie für das Planfeststellungsverfahren nach § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleibt unberührt. Auch die Pflicht zur Vorlage von Gutachten nach § 69 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie die Möglichkeit weiterer Anordnungen oder Maßnahmen nach § 79 Absatz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0080A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed67453d4f4e94f8b00d0fea688965489cb1b5262612aad278ca4871a42bf39e

XML-Quelle beim Herausgeber