WindSeeG
§ 84Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
- 1.
- in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder
- 2.
- der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das durch Anpassung der Planung nicht beseitigt werden kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der Planung nicht zumutbar ist.
- 1.
- für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für die Voruntersuchung zuständige Stelle,
- 2.
- für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Sonst: Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR231000016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cf35989f213f8da023892361d33d045faedac23a8cb0b081d2d32f3f721296b