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WindSeeG

§ 84Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht zurückgeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn sich im Planfeststellungsverfahren oder im Plangenehmigungsverfahren, bei einer vom Bieter durchgeführten Voruntersuchung zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass
1.
in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder
2.
der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das durch Anpassung der Planung nicht beseitigt werden kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der Planung nicht zumutbar ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest
1.
für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für die Voruntersuchung zuständige Stelle,
2.
für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Sonst: Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cf35989f213f8da023892361d33d045faedac23a8cb0b081d2d32f3f721296b

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