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WindSeeG

§ 74Sicherheitszonen

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern um die Einrichtungen erstrecken. Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung verbindet. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter nur überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Sonst: Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cf35989f213f8da023892361d33d045faedac23a8cb0b081d2d32f3f721296b

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