(1) Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 63 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 54 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene zentral voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.
(2) Der Übergang des Zuschlags auf den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Sonst: Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).
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