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WindSeeG

§ 55Rechtsfolgen des Zuschlags

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter
1.
das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen,
2.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf
a)
den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und
b)
eine zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen.
(3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung und
2.
den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit Angabe der bezuschlagten Fläche.
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt gegeben anzusehen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter, denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
(6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Ausschreibungsvolumens erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Sonst: Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cf35989f213f8da023892361d33d045faedac23a8cb0b081d2d32f3f721296b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 121 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG …“