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WindSeeG

§ 22Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann das dynamische Gebotsverfahren elektronisch durchführen.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeitspanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebotsabgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekanntgabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebotsrunde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundesnetzagentur beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die bevorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Sonst: Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cf35989f213f8da023892361d33d045faedac23a8cb0b081d2d32f3f721296b

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