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WHGÄndG 4

Art 3

Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011090976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a84a5e6ccf72a3d67aa773d93117a5500b31d5ac55a3d05cbd9fca331f99357f

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