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WHGÄndG 4

Art 2

Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011090976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a84a5e6ccf72a3d67aa773d93117a5500b31d5ac55a3d05cbd9fca331f99357f

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