WHG
§ 94Mitbenutzung von Anlagen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
- 2.
- die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
- 3.
- der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
- 4.
- die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 92 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 93 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 94 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV i. V. m. § 4 A …“