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WHG

§ 71aVorzeitige Besitzeinweisung

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn
1.
der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen,
2.
der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Küsten- oder Hochwasserschutzes geboten ist und
3.
der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist.
(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.
(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 71a idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 85 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258510009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6

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