WHG
§ 68Planfeststellung, Plangenehmigung
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
- 2.
- andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage BRPHVAnl(zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
„… schutz vermieden werden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Für Maßnahmen, die nach § 68 WHG planfeststellungspflichtig sind, bleibt § 68 Absatz 3 WHG unberührt. Durch den Verweis auf § 77 WHG wird dessen Geltung …“
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… WHG i. V. m. §§ 41, 42 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 64 Absatz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 68 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78a WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78c WHG i. V. m. …“