(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist. Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend.
(4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 53 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 47 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) v. 12.7.2013 SächsGVBl. S. 503 mWv 8.8.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 112) § 53 Abs. 5 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 55 Abs. 4 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
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