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WHG

§ 39Gewässerunterhaltung

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 39 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 52 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 567)
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2595)
§ 39 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 61 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 39 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 52 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 567)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258510009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6

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