WHG
§ 23Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
- 2.
- die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
- 3.
- Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
- 4.
- Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
- 5.
- Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
- 6.
- den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- 7.
- die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
- 8.
- die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
- 9.
- Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
- 10.
- die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
- 11.
- die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
- 12.
- die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
- 13.
- Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 23 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 17 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 567)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6