WHG
§ 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
- 2.
- Maßnahmen anordnen, die
- a)
- in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
- b)
- geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
- c)
- der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
- d)
- zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
- die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
- 4.
- dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… AEG, § 16 Absatz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 13 Absatz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 17 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 49 Absatz 3 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § …“