WHG
§ 103Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
- a)
- § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder
- b)
- § 63 Absatz 1 Satz 2,
zuwiderhandelt, - 3.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 oder
- b)
- § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 50 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3
- 4.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder befördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einbringt,
- 5.
- entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert,
- 6.
- einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine dort genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,
- 7a.
- einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3,
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
- 8a.
- einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 in Verbindung mit
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
- 9.
- ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet,
- 10.
- ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 11.
- entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.
- entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 13.
- entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt,
- 14.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 15.
- ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer ausbaut,
- 16.
- entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert,
- 16a.
- einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,
- 17.
- entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 18.
- entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage errichtet,
- 19.
- entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölverbraucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
- 20.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder
- 21.
- entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6