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Art 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind

(1) Die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in seiner jeweils geltenden Fassung fallen, keine Anwendung.
(2) Die Rechtskraft einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung, durch die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallende Ansprüche auf Grund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 abgelehnt worden sind, steht einer erneuten, die Regelung des Absatzes 1 berücksichtigenden Entscheidung über den Anspruch nicht entgegen. Die erneute Entscheidung ist nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes bei der hiernach zuständigen Kammer zu beantragen. Auf das Verfahren findet § 42 Abs. 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207910963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba6a3fb2afc5bd8a7eccada431579c10f6a7b23c487c7ba3d21acd31caa0b2b1

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