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Art 1

Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind

Dem in Bonn am 2. Juni 1961 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, sowie dem dazugehörigen Briefwechsel vom gleichen Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 1 Kursivdruck: Betr. Inkraftsetzung des Vertrages v. 2.6.1961
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207910963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba6a3fb2afc5bd8a7eccada431579c10f6a7b23c487c7ba3d21acd31caa0b2b1

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